FAQ Bildungsurlaub

Was ist Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub ist die gesetzliche vorgeschriebene Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Jahresurlaub bis zu 5 Tage eine Forbildungsveranstaltung zu besuchen, die der beruflichen aber auch privaten Weiterbildung dienen kann. Näheres regeln die entsprechenden Gesetze der Länder.

Wer hat einen Anspruch auf Bildungsurlaub?

Anspruch haben grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gegenüber dem Arbeitgeber kann er jedoch nur durchgesetzt werden, wenn eine bestimmt Betriebsgröße vorhanden ist (ab 10 Beschäftigten). Hat der Betrieb mehr als 50 Beschäftigte besteht der Anspruch uneingeschränkt.

Wie viele Tage darf der Bildungsurlaub dauern?

Pro Jahr darf der Bildungsurlaub bis zu 5 Tage dauern. In einigen Ländern können diese Tage auf mehrere Kurse aufgesplittet werden. In der Regel ist aber eine Mindestdauer von 3 Tagen vorgesehen. Der Anspruch von 2 Jahren kann zusammengefasst werden.

Was muss ich tun, um Bildungsurlaub zu bekommen?

Zunächst muss man sich beim Bildungsträger, dessen Seminar man besuchen will, die Unterlagen zum Seminar anfordern (Ausschreibung, Programm, Anerkennung des jeweiligen Bundeslandes). Dann stellt man einen formlosen Antrag beim Arbeitgeber. Liegt die Genehmigung vor, kann eine feste Anmeldung beim Bildungssträger erfolgen.

Wer bezahlt den Bildungsurlaub?

Fahrt-, Unterbringungs- und Seminarkosten zahlt der Arbeitnehmer. Für die Dauer der Freistellung kommt der Arbeitgeber auf (Lohnfortzahlung).

Wann muss ich den Bildungsurlaub beantragen?

Spätestens 6 Wochen vor Beginn des Seminars. Vorher muss beim Bildungsträger angefragt werden, ob noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

Kann der Chef den Bildungsurlaub ablehnen?

Unter bestimmten Umständen ja. Näheres regeln die Ländergesetze. Abhängig ist eine Zustimmung von der Frage ob das Seminar der beruflichen/ politischen oder persönlichen Weiterbildung dient. Abgelehnt werden kann der Antrag auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Seminars der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im Betrieb unabkömmlich ist. Das muss der Arbeitgeber nachweisen.